Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2301
Schenkungsversprechen von Todes wegen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle