Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1869
Bestellung eines neuen Betreuers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1870 Ende der Betreuung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle