(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1638
Beschränkung der Vermögenssorge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle