(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1564
Scheidung durch richterliche Entscheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1565 Scheitern der Ehe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle