(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2190
Ersatzvermächtnisnehmer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2191 Nachvermächtnisnehmer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle