Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 910
Überhang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 911 Überfall
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle