Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 303
Recht zur Besitzaufgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle