Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1997
Hemmung des Fristablaufs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle