Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1509
Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1510 Wirkung der Ausschließung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle