(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2141
Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle