Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2183
Haftung für Sachmängel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2184 Früchte; Nutzungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle