(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1499
Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle