(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 657
Bindendes Versprechen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 658 Widerruf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle