(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 91
Vertretbare Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 92 Verbrauchbare Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle