Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 351
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle