Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 151
Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle