Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2121
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle