Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1647
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1648 Ersatz von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle