Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 867
Verfolgungsrecht des Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 868 Mittelbarer Besitz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle