(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1068
Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1069 Bestellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle