Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 675a
Informationspflichten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle