Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle