Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2017
Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle