§ 857 Vererblichkeit

Der Besitz geht auf den Erben über.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorschlagen möchten.
Vorherige Norm
§ 856 Beendigung des Besitzes
Nächste Norm
§ 858 Verbotene Eigenmacht
Fußnoten