§ 84 Stiftungsorgane

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorschlagen möchten.
Vorherige Norm
§ 83c Verwaltung des Grundstockvermögens
Nächste Norm
§ 84a Rechte und Pflichten der Organmitglieder
Fußnoten