Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1420
Verwendung zum Unterhalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle