Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1311
Persönliche Erklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1312 Trauung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle