(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1029
Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle