Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 942 Wirkung der Unterbrechung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle