Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 81a
Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 82 Anerkennung der Stiftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle