Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2176
Anfall des Vermächtnisses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle