Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1302
Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1303 Ehemündigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle