Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1081
Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1082 Hinterlegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle