Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1063
Zusammentreffen mit dem Eigentum
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle