(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 86d
Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle