Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach §
241 Abs. 2
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle