Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2362
Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle