Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 301
Wegfall der Verzinsung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 302 Nutzungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle