Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650n
Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650o Abweichende Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle