§ 1806 Ende der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorschlagen möchten.
Vorherige Norm
§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds
Nächste Norm
§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Fußnoten