Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1805
Bestellung eines neuen Vormunds
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1806 Ende der Vormundschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle