Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 106
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle