Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1247
Erlös aus dem Pfande
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1248 Eigentumsvermutung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle