(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 860
Selbsthilfe des Besitzdieners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle