Synopse: § 1857a BGB alte Fassung
gültig bis 01.01.2023
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1856
Nachträgliche Genehmigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1857a (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle