Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1478
Auseinandersetzung nach Scheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle