Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 760
Vorauszahlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 761 Form des Leibrentenversprechens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle