Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 751
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 752 Teilung in Natur
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle