(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650h
Schriftform der Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650i Verbraucherbauvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle