(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 463
Voraussetzungen der Ausübung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle