Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1075
Wirkung der Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle